Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte jedoch die Zurückweisung seiner Klage durch das Amtsgericht, da es an einem „Originalschriftstück fehle“. Emails erführen bei Gericht „nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung“.
Übersetzt heißt das: Emails werden von den Gerichten nicht unbedingt ausgedruckt und zu den Akten genommen, wie der ARCD erläutert. Zulässig sind jedoch Schreiben per Fax, ebenso elektronische Post mit einer qualifizierten Signatur.
(Az.: S SsRs 294/11.)
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