Während zum Beispiel das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Auffassung war, dass die Sachverständigenkosten nicht gemäß der Schuldanteile am Unfall aufzuteilen sind, meinten etwa die Richter des Oberlandesgerichts in Celle, dass diese Kosten entsprechend der Verursacherquote gemindert werden müssen.
Nun hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt: Die obersten Richter stellten fest, dass die Sachverständigenkosten wie auch die übrigen Schadenpositionen nur in der Höhe der festgestellten Mitschuld zu erstatten sind.
(Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 133/11.)
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